Tauchordnung der Tauchbasis Ilsesee
§ 1 Allgemeines und Begriffe
1.1. Geltungsbereich
Zum Schutz des Ilsesee wird die vorliegende Tauchordnung erlassen. Mit dieser Tauchordnung wird das Tauchen im Ilsesee geregelt. Sie gilt, soweit möglich, für alle natürlichen oder juristischen Personen / Organisationen, die im Gewässer mit oder ohne Atemgerät tauchen wollen.
1.2. Ausnahmen
Nicht unter diese Tauchordnung fallen Landes- oder Bundesbehörden mit Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben, sofern diese die Tauchaktivität im Rahmen ihrer Aus- bzw. Fortbildung oder eines Einsatzes durchführen. Dies gilt nicht für Tauchgänge zu privaten Zwecken. Übungen sind vorab schriftlich (Email genügt info@tauchbasis-ilsesee.de) mit einer Beschreibung des geplanten Übungsablaufs anzumelden. Die TBI behält sich vor, Übungen die dem See Schaden zufügen können zu untersagen.
1.3. Atemgerät
Als Atemgerät gelten alle für die Bereitstellung notwendiger Atemluft mitgeführten Gerätschaften, gleich welchen Herstellers oder welcher Art. Die TBI (Tauchschule Tauchbasis Ilsesee GbR) behält sich eine Beurteilung im Einzelfall vor.
1.4. Durchführung von Tauchgängen
Das Tauchen im Ilsesee ist gebührenpflichtig. Jeder Taucher, der im See dem Tauchsport nachgeht und nicht unter den befreiten Personenkreis (Nr. 1.2.) zählt, muss im Besitz einer gültigen Tauchgenehmigung der TBI sein (Voraussetzung siehe § 3).
Jeder Taucher führt seinen Tauchgang eigenverantwortlich und unter Einhaltung aller von seiner Tauchsportorganisation vorgeschriebenen Verhaltensweisen (aktuellen Standards) durch.
Mit Betreten des Sees geht der Taucher einen Vertrag mit der TBI ein. Jeder Taucher erklärt sich mit Betreten des Sees verbindlich mit den vorliegenden Bestimmungen, Verordnungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TBI einverstanden und versichert ausdrücklich diese einzuhalten. Jeder Vertragspartner der TBI verpflichtet sich, alle Handlungen zu unterlassen, die der TBI, deren Beschäftigten oder dem See in irgendeiner Art und Weise Schaden zufügen.
§ 2 allgemeine Verhaltensregeln am und im See
2.1. Rücksichtnahme
Das Tauchrevier Ilsesee ist ein dem Gemeingebrauch frei zugängliches Naherholungsgebiet. Es treffen viele Interessensbereiche aufeinander. Aus diesem Grund verpflichten sich alle Taucher vor Ort gegenseitige Rücksichtnahme zu pflegen, insbesondere gegenüber Badegästen, sowie gegenüber der heimischen Unterwasserfauna-, Flora.
2.2. Taucheinstiege / Schutz- und Badezonen
Der See darf ausschließlich an den ausgewiesenen Einstiegsstellen zum Tauchen betreten und verlassen werden. Diese sind: Der Einstiegspunkt an der Süd-Ost-Bucht sowie der Einstieg an der Tauchbasis.
Das Betauchen der ausgewiesenen Schutz- und Badezonen ist verboten (Grenze = 4 m Tiefenlinie). Die Schutzzonen dürfen auch nicht betreten werden.
Das Lagern von Ausrüstung z.B. in den Einstiegsbereichen, Liegewiesen oder an den Parkplätzen ist zur Vermeidung von Unfällen nicht gestattet.
2.3. Entnahme oder Einbringen von Lebewesen, Pflanzen oder Gegenständen
Fischen jeder Art, Harpunieren oder ein sonstiges Entnehmen bzw. Einbringen von Tieren aus bzw. in den See ist verboten. Gleiches gilt für Wasserpflanzen und sonstige Gegenständen. Das Sammeln von Müll ist nur nach Absprache mit der TBI zulässig. Fundstücke (z.B. von Ausrüstungen) sind der TBI zu melden.
2.4. Grundberührungen
Das Berühren des Grundes ist, außerhalb der dafür freigegebenen Flächen, (Stehhöhe im Einstiegsbereich SO sowie der Ausbildungsplattform) unzulässig. Als Grundberührung gilt auch das Aufwirbeln von Sediment durch den Sog des Flossenschlags.
2.5. Kompressoren
Der Betrieb von Atemluftkompressoren, gleich welcher Bauart, ist strengstens untersagt. Es stehen an der Tauchbasis Füllmöglichkeiten zur Verfügung.
2.6. Foto und Video
Das Mitführen und die Nutzung von Foto- / Videokameras im Ilsesee bedarf einer Genehmigung durch die TBI. Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein Anspruch.
2.7. Tauchscooter
Die Verwendung von sogenannten Unterwasser-Scootern oder ähnlichen Hilfsmitteln zur Fortbewegung unter Wasser ist unzulässig. Sind diese für besondere Tauchgänge notwendig (Behindertentauchen) ist dies vor dem Tauchgang bei der TBI zu beantragen.
§ 3 Voraussetzung zur Erteilung der Tauchgenehmigung
3.1. Brevetierung
Jeder Taucher muss im Besitz einer von einer anerkannten Tauchsportvereinigung ausgestellten Lizenz (Brevet) sein, mit welcher er die Befähigung für selbstständiges Tauchen nachgewiesen hat (min. ISO 24801-2 /
DIN EN 14153-2). Für bestimmte Tauchgänge kann der Nachweis sogenannter Sonderkurse notwendig sein. Dies gilt u.a. für Solotauchen, Nachttauchen, Trockentauchen, Sidemount, Tauchen mit Kreislauftauchgerät (Rebreather).
3.2. Mögliche Buddyteams
Für das Tauchen im Ilsesee gilt die so genannte Drei-Stern-Regelung. Somit sind folgende Buddyteams möglich:
– OWD zusammen mit min. Rescue oder CMAS **.
– AOWD zusammen mit AOWD.
Nicht ausreichend ist OWD zusammen mit AOWD. Ausnahmen sind nach Prüfung im Einzelfall möglich.
3.3. TTU (ärztliches Attest)
Es muss ein gültiges tauchsportärztliches Untersuchungszeugnis vorgezeigt werden. Die Abgabe einer Selbstauskunft oder das Unterschreiben eines Haftungsausschlusses ist nicht ausreichend.
3.4. Mindestalter
Zur selbstständigen Durchführung von Tauchgängen muss der Taucher das 14. Lebensjahr vollendet haben. Taucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur in Begleitung eines CMAS*** oder äquivalent tauchen. Taucher, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur in Begleitung eines mind. CMAS ** oder äquivalent, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, tauchen.
§ 4 Bezug der Tauchgenehmigung
Die Tauchgenehmigung kann als Tageskarte, Wochenendkarte, Monatskarte und Jahreskarte bezogen werden. Die Erlaubniskarten können ausschließlich an der Tauchbasis am See erworben werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Taucherlaubnis, egal welcher Art.
Jahreskarten müssen vorab beantragt werden. Diese sind nach Ablauf der Gültigkeit oder bei Entzug wegen Verstoßes gegen die Tauchordnung sofort an die TBI zurückzugeben. Ein Anspruch auf Erstattung eines möglichen Restwertes besteht dabei nicht. Jeder Taucher führt seinen Tauchgang eigenverantwortlich und unter Einhaltung aller von seiner Tauchsportorganisation vorgeschriebenen Verhaltensweisen durch.
§ 5 Tauchzeiten
5.1. Allgemeine Tauchzeiten
– Montag bis Samstag von 08:00 Uhr bis 1/2 Std. vor Sonnenuntergang
– Sonntag von 08:00 Uhr bis 14:00Uhr. Feiertage sind Sonntagen gleichzusetzen.
Für Tageskarteninhaber gelten grundsätzlich die Öffnungszeiten der Tauchbasis als Tauchzeiten. Ausnahmen sind nach Rücksprache möglich.
Die Tauchzeiten gelten ganzjährig mit Ausnahme der Wintertauchregelung. Ausnahmen werden bekannt gegeben.
5.2. Nachttauchen
Nachttauchgängen sind nur nach Genehmigung durch die TBI und vom Basiseinstieg möglich. Für Nachttauchgänge kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden.
5.3. Während der bayerischen Sommerferien
Während der Sommerferien (Bayern) ist an den Sonn- und Feiertagen der Stadt Augsburg das Tauchen nur im Bereich C erlaubt. An diesen Tagen ist der Einstieg S/O gesperrt! Unter Feiertagen sind die im Gebiet der Stadt Augsburg geltenden Feiertage (08.08. und 15.08. eines jeden Jahres) zu verstehen. Für das Betauchen des Bereiches C ist das Ablegen des Einweisungsseminars Pflicht!
5.4. Wintertauchregelung
Abhängig von der Wassertemperatur gilt die Wintertauchregelung. Tauchen ist dann nur im Bereich B erlaubt. Während dieser Zeit ist die Benutzung kaltwassergeeigneter Ausrüstung vorgeschrieben. Dies umfasst insbesondere die Nutzung kaltwassergeeigneter Automaten (DIN EN 250) bestehend aus 2x erster Stufe und 2x zweiter Stufen an einem extra absperrbaren Flaschenabgang. Inflatorintegrierte Systeme sind nicht zugelassen. Es ist auf geeignete Kälteschutzausstattung zu achten!
Beginn und Ende der Wintertauchregelung werden ausschließlich durch die TBI bekannt gegeben. Beachte hier „Aktuelles“ auf der Homepage.
§ 6 Eisbildung auf dem See / Eistauchen
Sobald Eisbildung auf dem See stattfindet, gleich welcher Größe oder Stärke, ist das Tauchen grundsätzlich verboten! Ausnahmen zur Durchführung von Eistauchgängen bedürfen der Genehmigung der TBI. (Beachte auch Regelung zum Eistauchen § 8)
§ 7 Tauchausbildung
7.1. Berechtigung zur Durchführung von Tauchausbildung
Ausbildungstauchgänge (OWD oder 1-Stern-Taucher) sowie Fortbildungstauchgänge (alle weiterführenden Stufen, Sonderkurse) dürfen nur von Tauchlehrern durchgeführt werden, die eine Freigabe der TBI besitzen. Es gelten hier grundsätzlich die Vorgaben der TBI. Können diese Vorgaben, aufgrund anderslautender Standards der jeweiligen Tauchsportorganisation des Tauchlehrers nicht eingehalten werden, darf die Ausbildung nicht stattfinden.
Tauchlehrer die im Ilsesee ausbilden möchten, haben dies schriftlich zu beantragen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsgenehmigung besteht nicht.
7.2. Ausbildung OWD bzw. 1-Stern-Taucher
Die Ratio bei der Ausbildung von Tauchanfängern beträgt grundsätzlich 1:1. Eine Ausbildung im Trockentauchanzug ist, unabhängig von den Bestimmungen der einzelnen Tauchsportverbände, grundsätzlich verboten!
7.3. Durchführung von Übungen
Um eine professionelle Ausbildung zu ermöglichen, wurde eine große Ausbildungsplattform (S/O Einstieg) und weitere Plattformen im Bereich des Einstiegs an der Basis errichtet. Übungen, insbesondere Tarierübungen, Auf- und Abstiege, sowie das Setzen einer Boje sind ausschließlich auf/über den Plattformen zulässig. Das Benutzen der Plattformen erfolgt auf eigene Gefahr. Ein Durchtauchen ist nur für geübte Taucher und unter Sicherung durch den Buddy zulässig. Es ist zu beachten, dass ein Ausstieg nach oben nicht möglich ist!
§ 8 Eistauchen
Eistauchen liegt vor, wenn sich auf dem See Eis bildet und oder er mit einer Eisschicht, teilweise oder ganz, gleich welcher Stärke und Größe, bedeckt ist. Eistauchen im Ilsesee ist genehmigungspflichtig. Genehmigungen können bei der TBI beantragt werden. Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall, ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Die Genehmigung erfolgt schriftlich und wird mit den notwendigen Auflagen versehen. Sie ist beim Tauchgang vom Verantwortlichen mitzuführen und dem Aufsichtspersonal der TBI auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 9 Apnoetauchen
9.1. Begriff „Apnoetauchen“
Apnoetauchen liegt vor, wenn Gewichte zur Auftriebsneutralisation bei gleichzeitiger Verwendung von Kälteschutzbekleidung benutzt werden. Reguläres Schnorcheln ohne Abstiege fällt nicht unter diese Tauchordnung und ist unter Beachtung der Schutzzonen erlaubt.
9.2. Genehmigung
Apnoetauchen ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung kann zu den Öffnungszeiten der Tauchbasis erworben werden und erfordert eine Einweisung. Apnoetauchen mit Abstiegen ist nur im Bereich B erlaubt. Auf die Erteilung der Genehmigung besteht kein Anspruch.
9.3. Sicherheitsstandards
Die Sicherheitsstandards für das Apnoetauchen sind zu beachten. Besonders zu beachten: Abstiege dürfen nur im Buddysystem erfolgen und setzen eine Brevetierung „CMAS Apnoe *“ mit „SK Apnoe Tieftauchen“ oder äquivalent voraus. Der Abstand zum Grund und zu den Einbauten muss inkl. der Flossenlänge (auch beim Wenden) mindestens zwei Meter betragen, um nicht das Sediment zu schädigen. Berühren des Grundes und der Einbauten werden entsprechend verfolgt und führen zu Seeverbot. Das Durchtauchen der UW- Plattformen ist verboten. Das Apnoetauchen erfolgt, genauso wie das Gerätetauchen, auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung.
9.4. Ausrüstung
Das Verwenden einer Boje mit Grundgewicht im See ist nicht erlaubt; es kann aber eine Boje an der Plattform Südost zu Übungszwecken angebracht werden. Die Plattform an der Tauchbasis kann nach Rücksprache genutzt werden, solange der Ausbildungsbetrieb nicht gestört wird.
§ 10 Aufsichten
Bei Aufsichten handelt es sich um durch die TBI ernannte Taucherinnen und Taucher. Diese Personen handeln im Auftrag und Namen der Tauchschule Tauchbasis Ilsesee GbR. Den Anweisungen der Aufsichten ist in jedem Fall Folge zu leisten. Im Rahmen der Überwachung der Tauchordnung sind sie insbesondere berechtigt, Personen am und im Ilsesee zu kontrollieren und Platzverweise zu erteilen.
§ 11 Folgen bei Verstößen
Bei Zuwiderhandlung / Verstößen gegen die Tauchordnung, gleich ob vorsätzlich oder fahrlässig, kann ein sofortiges, befristetes oder unbefristetes Tauchverbot verhängt werden. Die jeweilige Taucherlaubnis wird ohne Ersatz eingezogen. Zudem kann ein Betretungsverbot für die Tauchbasis und die vorhandenen Tauchereinstiege ausgesprochen werden.
Die TBI kann bei Verstößen gegen die Tauchordnung, welche Vertragsbestandteil ist, eine Vertragsstrafe bis zu 1000 Euro geltend machen. Weitere Schadenersatzansprüche sowie zivil- und strafrechtliche Folgen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
§ 12 Haftungsausschluss
Jede Verantwortung und Haftung aus dem Tauchbetrieb trägt alleine der ausübende Taucher bzw. der für den Tauchgang Verantwortliche selbst. Dies betrifft auch alle Kosten die aus einem Unfall und oder Schadenereignis, z.B. durch Alarmierung der Rettungskette, entstehen können. Jeder Taucher erklärt sich ausdrücklich einverstanden, dass eine Haftung der TBI ausdrücklich ausgeschlossen ist, ausgenommen sind die gesetzlichen Regelungen bei Vorsatz und oder grober Fahrlässigkeit.
Dies gilt besonders bei Tauchunfällen, Diebstahl, Vandalismus, Wetterschäden, Wegeunfällen, Umweltschäden und sonstigen, vorhersehbaren und nicht vorhersehbaren Schadensereignissen sowie allen Kosten, die hierdurch entstanden sind oder zukünftig entstehen.
Jeder Taucher akzeptiert mit Betreten des Seegeländes diese Bedingungen ausnahmslos. Die Tauchordnung kann an der Tauchbasis oder unter www.tauchbasis-ilsesee.de eingesehen werden. Die Tauchgenehmigung wird erst nach Unterschrift, mit der der Inhaber diese Bedingungen ausnahmslos anerkennt, gültig.